Geschichte und Ziele des Vereins                              

Der Warnemünder Fischereikutterverein Jugend zur See e.V. ist ein gemeinnütziger Verein, der am 19. Januar 1993 gegründet wurde, mit dem Ziel, Kindern, Jugendlichen und anderen Interessenten einen maritimen Freizeit- und Erlebnisbereich zu erhalten und Ihnen die Seefahrt mit ihren vielseitigen Traditionen sowie die maritime Natur und Umwelt näher zu bringen.

                          

 

Die Vereinsarbeit erstreckt sich auf folgende Interessensgebiete:

  • Jugendsozialarbeit

  • maritime (seemännische) Grundlagenvermittlung 

  • maritime Geschichte und Traditionen 

  • Natur und Umwelt - Ökosystem "Ostsee" 

  • Öffentlichkeitsarbeit / Chronik

Vom Verein wird der Kutter "Pasewalk" betrieben.

 

 

 

 

       

 

 Aufnahmeantrag

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Satzung

1.  Name,  Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen

Waremünder Fischereikutterverein „ Jugend zur See“ e.V.

Er ist in das Vereinsregister ( VR 959) eingetragen.

            (2) Sitz des Vereins ist die Hansestadt Rostock – Warnemünde

2. Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Aufgabe des Vereins ist die Schaffung eines maritimen Erlebnisbereiches für die Jugend zur sinnvollen Gestaltung ihrer Freizeit. Unter fachkundiger Anleitung wird          allen Interessierten die Gelegenheit gegeben, auf geeigneten Fischkuttern theoretische            sowie praktische Kenntnisse und Fertigkeiten der Seefahrt, Fischerei und der Umwelt zu erwerben und anzuwenden.

Im Sinne einer demokratischen Erziehung sind die Ausprägung von Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein, soziales Engagement, Liebe zur Heimat und Natur sowie das maritime Liedgut zu fördern und zu entwickeln. Dazu ist unter anderem der reiche Schatz an Erfahrungen der Senioren zu nutzen.

Weiterer Zweck ist die Förderung des Sportes. Dazu werden verschiedenste Sportgruppen gebildet, in denen Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Senioren

( Breitensport) regelmäßig trainieren können.

Der Verein widmet sich im Rahmen seiner Gesamtzielstellung auch Fragen der Resozialisierung Jugendlicher.

Zur Vorbereitung der Berufstätigkeit, für Ausbildung und zum Lernen kann ein Internetcafe betrieben werden.

In Zusammenarbeit mit den zuständigen Ämtern des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Hansestadt Rostock, Schulen, Kindereinrichtungen, Kirchen und gemeinnützigen Vereinen sollen die Kinder und Jugendlichen zur Entwicklung eigener Aktivität und Kreativität motiviert werden., dazu können auch mehrtätige Veranstaltungen dienen.

(2)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne „Steuergünstiger Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er unterhält mehrere Zweckbetriebe zur Finanzierung des Eigenanteils für die Kinder- und Jugendarbeit. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Entstandene Aufwendungen können auf Nachweis erstattet werden. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung  oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe. 

3. Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Mitglied  kann  jede  natürliche  und  juristische  Person  (ordentliches Mitglied),

jede natürliche und juristische Person (Fördermitglied), jede natürliche und juristische Person (Ehrenmitglied) werden, die das die Vereinsziele ideell, finanziell und oder materiell unterstützen will. 

(2)  Die   Aufnahme    ordentlicher    Mitglieder    ist    schriftlich   zu   beantragen.

Bei beschränkt Geschäftsfähigen und Minderjährigen ist der Antrag von den

gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Über die Aufnahme entscheidet der

Kapitän oder ein Vorstandsmitglied sofort.                                        

(3)  Auf Vorschlag können Förder- und Ehrenmitglieder aufgenommen werden. Über

Die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Förder- und Ehrenmitglieder sind von einer jährlichen Beitragszahlung freizustellen.

4. Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft  ordentlicher Mitglieder endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein bzw. Erlöschung der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen und Minderjährigen ist die Austrittserklärung von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Jahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied  kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist und die Streichung angedroht wurde.

(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft und in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verletzt hat, kann es durch Beschluss des erweiterten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

(5)  Ein Förder- bzw. Ehrenmitglied kann durch schriftliche Erklärung seine

Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung beenden.

5. Finanzierung

                 (1) Der Verein ist zu sparsamer Geschäftsführung verpflichtet. Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Beiträge der Mitglieder, Zuschüsse und Spenden, durch sonstige Erlöse.

(2) Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich erhoben. Sie werden fällig bei Aufnahme bzw. zum 01. Mai der Folgejahre.

6. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen sowie an den Veranstaltungen teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder haben den Anweisungen und Ordnungen des Vereins, besonders der der Schiffsführer, Folge zu leisten.

7. Organe des Vereins

(1)  Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die

Mitgliederversammlung.

8. Vorstand

(1) Der Vorsitzende, der  1. stellvertretende   Vorsitzende,   2 Beisitzer und ein Schriftführer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(2)  Dem  erweiterten  Vorstand  gehören  zusätzlich zum Vorstand noch der

Projektleiter und der Mitarbeiter Finanzen an. Sie haben zwar ein Stimmrecht in den Vorstandssitzungen, jedoch keine Vertretungsbefugnis.

9. Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie

   Aufstellung der Tagesordnung

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c) Aufstellung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des

  Jahresberichtes

d) Vertretung der Interessen von Kindern und minderjährigen und

   Jugendlichen

e) Öffentlichkeitsarbeit nach innen und außen

(2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

10. Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der  Vorstand  wird  für  die  Dauer  von  zwei Jahren gewählt und bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln in sein Amt zu wählen. Zu  Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

(3) Das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ist verpflichtet, die Amtsgeschäfte kommissarisch bis zur Wahl eines Nachfolgers weiterzuführen.

11. Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied, einberufen werden.

            (2) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.

(3) Der Vorstand kann in schriftlichem Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

12.  Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Der Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das

nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes, Entlastung

des Vorstandes,

b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

c) Entgegennahme des Berichtes der Revisionskommission, Entlastung der

    Revisionskommission

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder der Revisionskommission

      e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des

    Vereins

13.  Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse erfolgen. Hierbei ist ebenfalls eine Frist von vier Wochen einzuhalten.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat vor Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.

14.  Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

15.  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von seinem ersten Stellvertreter, bei dessen Abwesenheit von seinem zweiten Stellvertreter geleitet.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung

 satzungsgemäß erfolgte.                                                                                    

(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur mit Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.     

16. Revisionskommission

(1) Die Revisionskommission besteht aus einem Vorsitzenden und einem Mitglied. Kein  Mitglied der Revisionskommission darf Mitglied des Vorstandes sein.  

(2) Die Revisionskommission unterliegt keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. Sie arbeitet auf der Grundlage eines Jahresplanes.

            (3) Eine Revision erfolgt mindestens zweimal jährlich.

            (4) Nach Abschluss des Geschäftsjahres erfolgt die Gesamtprüfung.

(5) Die Prüfberichte sind dem Vorstand zu übergeben. Der Mitgliederversammlung ist ein Gesamtbericht zu übergeben.

17. Geschäftsjahr

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.        

18. Geschäftsführung

(1)  Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins einen

Geschäftsführer einsetzen. Der Geschäftsführer handelt gemäß den Vorgaben des Vorstandes und ist diesem rechenschaftspflichtig.

            (2) Der Vorstand bestellt den Geschäftsführer und erforderliche Mitarbeiter.

(3) Der Geschäftsführer und bestellte Mitarbeiter können nur vom Vorstand abberufen werden, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Für den Beschluss zur Abberufung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder erforderlich.

            (4) Der Vorstand ist verpflichtet, einen Geschäftsverteilungsplan für den        

                 Geschäftsführer zu erarbeiten.        

(5) Werden die Geschäfte durch den Vorstand ehrenamtlich geführt, kann eine angemessene Aufwandsentschädigung bzw. eine pauschale Entschädigung jährlich ausgezahlt werden. Über die Höhe der Aufwandsentschädigung bzw. pauschale Entschädigung entscheidet der erweiterte Vorstand entsprechend den aktuellen Gegebenheiten und den gesetzlichen Bestimmungen.

19. Auflösung des Vereins

(1)Über die Auflösung, die Aufhebung oder Wegfall des Zweckes des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gemeinsam die Liquidatoren.                   

(3) Das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen wird ausschließlich und unmittelbar einer gemeinnützige Vereinigung der freien Jugendhilfe zugeführt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

20. Gerichtsstand

            (1) Der Gerichtsstand ist Rostock

21. Inkrafttreten/Gültigkeit

(1) Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung errichtet und letztmalig  vom 24.11.2010 geändert.

(2) Mit dem Eintrag beim Amtsgericht Rostock verlieren alle vorherigen Fassungen ihre Gültigkeit.

Rostock, 01.12.2010

 

 

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