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Geschichte und Ziele des Vereins Der Warnemünder Fischereikutterverein Jugend zur See e.V. ist ein gemeinnütziger Verein, der am 19. Januar 1993 gegründet wurde, mit dem Ziel, Kindern, Jugendlichen und anderen Interessenten einen maritimen Freizeit- und Erlebnisbereich zu erhalten und Ihnen die Seefahrt mit ihren vielseitigen Traditionen sowie die maritime Natur und Umwelt näher zu bringen.
Die Vereinsarbeit erstreckt sich auf folgende Interessensgebiete:
Vom Verein wird der Kutter "Pasewalk" betrieben.
Für den Download: rechte Maustaste und dann Ziel speichern unter.. Satzung 1.
Name, Sitz (1) Der Verein
trägt den Namen Waremünder
Fischereikutterverein „ Jugend zur See“ e.V. Er ist in das Vereinsregister ( VR 959) eingetragen. (2) Sitz des Vereins ist die Hansestadt Rostock – Warnemünde 2.
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit (1)
Aufgabe des Vereins ist die Schaffung eines maritimen
Erlebnisbereiches für die Jugend zur sinnvollen Gestaltung ihrer
Freizeit. Unter fachkundiger Anleitung wird
allen Interessierten die Gelegenheit gegeben, auf geeigneten
Fischkuttern theoretische sowie
praktische Kenntnisse und Fertigkeiten der Seefahrt, Fischerei und der
Umwelt zu erwerben und anzuwenden. Im
Sinne einer demokratischen Erziehung sind die Ausprägung von
Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein, soziales Engagement, Liebe zur
Heimat und Natur sowie das maritime Liedgut zu fördern und zu
entwickeln. Dazu ist unter anderem der reiche Schatz an Erfahrungen
der Senioren zu nutzen. Weiterer
Zweck ist die Förderung des Sportes. Dazu werden verschiedenste
Sportgruppen gebildet, in denen Kinder, Jugendliche, Erwachsene und
Senioren (
Breitensport) regelmäßig trainieren können. Der
Verein widmet sich im Rahmen seiner Gesamtzielstellung auch Fragen der
Resozialisierung Jugendlicher. Zur
Vorbereitung der Berufstätigkeit, für Ausbildung und zum Lernen kann
ein Internetcafe betrieben werden. In
Zusammenarbeit mit den zuständigen Ämtern des Landes
Mecklenburg-Vorpommern und der Hansestadt Rostock, Schulen,
Kindereinrichtungen, Kirchen und gemeinnützigen Vereinen sollen die
Kinder und Jugendlichen zur Entwicklung eigener Aktivität und
Kreativität motiviert werden., dazu können auch mehrtätige
Veranstaltungen dienen. (2)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne „Steuergünstiger Zwecke“ der Abgabenordnung. (3)
Der Verein ist selbstlos tätig, er unterhält mehrere Zweckbetriebe
zur Finanzierung des Eigenanteils für die Kinder- und Jugendarbeit.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Entstandene
Aufwendungen können auf Nachweis erstattet werden. Vereinsämter
werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber
bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung
im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen. (4)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. 3.
Erwerb der Mitgliedschaft (1)
Mitglied
kann jede
natürliche und
juristische Person
(ordentliches Mitglied), jede
natürliche und juristische Person (Fördermitglied), jede natürliche
und juristische Person (Ehrenmitglied) werden, die das die
Vereinsziele ideell, finanziell und oder materiell unterstützen will.
(2)
Die
Aufnahme ordentlicher
Mitglieder ist
schriftlich zu
beantragen. Bei
beschränkt Geschäftsfähigen und Minderjährigen ist der Antrag von
den gesetzlichen
Vertretern zu unterschreiben. Über die Aufnahme entscheidet der Kapitän
oder ein Vorstandsmitglied sofort. (3)
Auf Vorschlag
können Förder- und Ehrenmitglieder aufgenommen werden. Über Die
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Förder- und Ehrenmitglieder sind
von einer jährlichen Beitragszahlung freizustellen. 4.
Beendigung der Mitgliedschaft (1)
Die Mitgliedschaft ordentlicher
Mitglieder endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein
bzw. Erlöschung der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. (2)
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen und Minderjährigen ist
die Austrittserklärung von den gesetzlichen Vertretern zu
unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Jahres erklärt
werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. (3)
Ein Mitglied kann durch
Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn es trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist und die Streichung angedroht
wurde. (4)
Wenn ein Mitglied schuldhaft und
in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verletzt hat, kann es
durch Beschluss des erweiterten Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden. (5)
Ein Förder- bzw. Ehrenmitglied kann durch schriftliche Erklärung
seine Mitgliedschaft
mit sofortiger Wirkung beenden. 5.
Finanzierung
(1) Der Verein ist zu sparsamer Geschäftsführung
verpflichtet. Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Beiträge der
Mitglieder, Zuschüsse und Spenden, durch sonstige Erlöse. (2)
Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich erhoben. Sie werden fällig
bei Aufnahme bzw. zum 01. Mai der Folgejahre. 6.
Rechte und Pflichten der Mitglieder (1)
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu
nutzen sowie an den Veranstaltungen teilzunehmen. (2) Die Mitglieder haben den Anweisungen und Ordnungen des Vereins, besonders der der Schiffsführer, Folge zu leisten. 7.
Organe des Vereins (1) Die
Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.
8.
Vorstand (1)
Der Vorsitzende, der 1.
stellvertretende Vorsitzende,
2 Beisitzer und ein Schriftführer sind Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. (2) Dem
erweiterten Vorstand
gehören zusätzlich
zum Vorstand noch der Projektleiter
und der Mitarbeiter Finanzen an. Sie haben zwar ein Stimmrecht in den
Vorstandssitzungen, jedoch keine Vertretungsbefugnis. 9.
Zuständigkeit des Vorstandes (1)
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben: a)
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
Aufstellung
der Tagesordnung b)
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung c)
Aufstellung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des
Jahresberichtes d)
Vertretung der Interessen von Kindern und minderjährigen und
Jugendlichen e)
Öffentlichkeitsarbeit nach innen und außen (2)
In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand
eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen. 10.
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes (1)
Der Vorstand
wird für
die Dauer
von zwei Jahren gewählt
und bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist
einzeln in sein Amt zu wählen. Zu
Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt
werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt
eines Vorstandsmitgliedes. (2)
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der
Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen
Nachfolger wählen. (3)
Das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ist verpflichtet, die Amtsgeschäfte
kommissarisch bis zur Wahl eines Nachfolgers weiterzuführen. 11.
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes (1)
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung von einem anderen vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied, einberufen werden.
(2) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. (3)
Der Vorstand kann in schriftlichem Verfahren beschließen, wenn alle
Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. 12.
Mitgliederversammlung (1)
Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. (2) Der
Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a)
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste
Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes, Entlastung des
Vorstandes, b)
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes c)
Entgegennahme des Berichtes der Revisionskommission, Entlastung der
Revisionskommission d)
Wahl und Abberufung der Mitglieder der Revisionskommission
e)
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung
des
Vereins 13.
Einberufung der Mitgliederversammlung (1)
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einberufung der
Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der örtlichen
Tagespresse erfolgen. Hierbei ist ebenfalls eine Frist von vier Wochen
einzuhalten. (2)
Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen. Der Versammlungsleiter hat vor Beginn der
Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge
auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, entscheidet die Versammlung. 14.
Außerordentliche Mitgliederversammlung (1)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. 15.
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit von seinem ersten Stellvertreter, bei dessen Abwesenheit
von seinem zweiten Stellvertreter geleitet. (2)
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung
muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der stimmberechtigten
Mitglieder dies beantragt. (3)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung satzungsgemäß
erfolgte.
(4)
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Auflösung
des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur mit
Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder beschlossen werden. Die
schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht
erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem
Vorstand erklärt werden. (5) Über Beschlüsse
der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
16.
Revisionskommission (1)
Die Revisionskommission besteht aus einem Vorsitzenden und einem
Mitglied. Kein Mitglied
der Revisionskommission darf Mitglied des Vorstandes sein.
(2)
Die Revisionskommission unterliegt keiner Weisung oder Beaufsichtigung
durch den Vorstand. Sie arbeitet auf der Grundlage eines Jahresplanes.
(3) Eine Revision erfolgt mindestens zweimal jährlich.
(4) Nach Abschluss des Geschäftsjahres erfolgt die Gesamtprüfung. (5)
Die Prüfberichte sind dem Vorstand zu übergeben. Der
Mitgliederversammlung ist ein Gesamtbericht zu übergeben. 17.
Geschäftsjahr (1)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 18.
Geschäftsführung (1)
Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte des
Vereins einen Geschäftsführer
einsetzen. Der Geschäftsführer handelt gemäß den Vorgaben des
Vorstandes und ist diesem rechenschaftspflichtig.
(2) Der Vorstand bestellt den Geschäftsführer und
erforderliche Mitarbeiter. (3)
Der Geschäftsführer und bestellte Mitarbeiter können nur vom
Vorstand abberufen werden, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Für
den Beschluss zur Abberufung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der
Vorstandsmitglieder erforderlich.
(4) Der Vorstand ist verpflichtet, einen Geschäftsverteilungsplan
für den
Geschäftsführer
zu erarbeiten.
(5)
Werden die Geschäfte durch den Vorstand ehrenamtlich geführt, kann
eine angemessene Aufwandsentschädigung bzw. eine pauschale Entschädigung
jährlich ausgezahlt werden. Über die Höhe der Aufwandsentschädigung
bzw. pauschale Entschädigung entscheidet der erweiterte Vorstand
entsprechend den aktuellen Gegebenheiten und den gesetzlichen
Bestimmungen. 19.
Auflösung des Vereins (1)Über
die Auflösung, die Aufhebung oder Wegfall des Zweckes des Vereins
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit
aller Mitglieder. (2)
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gemeinsam die
Liquidatoren.
(3)
Das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen wird
ausschließlich und unmittelbar einer gemeinnützige Vereinigung der
freien Jugendhilfe zugeführt. Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden. (4)
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus
einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. 20.
Gerichtsstand
(1) Der
Gerichtsstand ist Rostock 21.
Inkrafttreten/Gültigkeit (1)
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung errichtet und
letztmalig vom 24.11.2010
geändert. (2)
Mit dem Eintrag beim Amtsgericht Rostock verlieren alle vorherigen
Fassungen ihre Gültigkeit. Rostock,
01.12.2010
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